Nickelverordnung / Bedarfsgegentsändegesetz
Seit Beginn der achtziger Jahre lassen sich immer mehr Leute Piercen.
Durch den Einsatz von Minderwertigem Schmuck und Materialien stieg die Zahl der Nickel-Allergiker
dramatisch an.
Aus diesem Grund wurde vom EU-Parlament eine Verordnung erlassen, die sogenannte
“Bedarfsgegenständeverordnung” besser bekannt als “Nickel-Verordnung“.
Die Bedarfsgegenständeverordnung ist Teil des Lebensmittelgesetzes.
Dort heißt es unter §5 Abs.6 Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind:
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorrübergehend mit dem menschlichen Körper
in Berührung zu kommen... Diese sehr allgemein gehaltene Forderung wurde am 23.6.2000
vom Bundesministerium für Gesundheit geändert.
Dort heißt es jetzt unter Abs.6: Stäbe von Ohrsteckern oder gleichartige Erzeugnisse, die Bedarfsgegenstände
im Sinne des §5 Abs.1 Nr.6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind und dazu bestimmt sind,
bis zur Epithelisierung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben, ausgenommen Erzeugnisse,
die homogen sind und deren Nickelgehalt ausgedrückt als Masseanteil- unter 0,05% liegt.
Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 5a eingefügt:
Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen:
Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen dürfen
nur 0,5µG Nickel pro Kubikzentimeter pro Woche freisetzen.
Piercingschmuck besteht aus den verschiedensten Materialien.
Hierbei muss unterschieden werden zwischen:
1. Schmuck, der zum Ersteinsatz verwendet werden darf -geregelt nach der
Bedarfsgegenständeverordnung EG Richtlinie 94/27- und
2. Schmuck der nach dem Abheilen eingesetzt werden kann
Zu den ersteren gehören u.a. Titan, Niobium, Implantium und PTFE.
Die Aussage "nickelfrei" reicht nicht aus, um allergische Reaktionen oder Komplikationen bei
der Abheilung auszuschließen.
Wem bekannt ist, dass er an einer Chrom-Nickel-, Nickel-Kobalt- oder sonstigen Kontaktallergien
leidet, sollte auch nach dem Abheilen sehr sorgfältig bei der Auswahl seines Schmuckes sein.
Die gebräuchlichsten Materialien für nach dem Abheilen eingesetztem Piercingschmuck ist
sogenannter "Chirurgenstahl" aber auch hier ist Vorsicht geboten!
Die Voraussetzung für Edelstahlsorten zum Einsatz zu medizinischen Zwecken ist nach ISO 5831-1 geregelt.
Danach sind nur zwei Sorten zur Implantation geeignet.
Die Vielzahl der Edelstähle wird ersichtlich, wenn man sich einmal anschaut, was alles daraus hergestellt wird:
z.B. Werkzeuge, Töpfe, Möbel, Auto-, Flugzeug- und Raketenteile u.s.w.
Folglich muss ein medizinischer Edelstahl, aus dem z.B. ein Skalpell oder eine Pinzette hergestellt wird,
andere Eigenschaften haben als eine Platte oder Schraube, die nach Frakturen in den Körper eingebracht wird.






